Satzung
§ 1 Name
und Sitz
a.
Der Verein
führt den Namen „Turn- und Sportverein Langenfeld“. Der Kurzname „TuS
Langenfeld“ ist als Synonym ebenfalls gültig.
b.
Er führt
nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“
in der abgekürzten Form „e.V.“.
c.
Der Verein
hat seinen Sitz in Langenfeld.
§ 2 Zweck
des Vereins
a.
Zweck des
Vereins ist die Pflege und Ausübung aller Sportarten und die Geselligkeit.
b.
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports, wobei der Satzungszweck insbesondere durch die Förderung
und Ausübung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht wird.
c.
Der Verein
ist selbstlos tätig und verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke.
d.
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
e.
Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Eintritt
der Mitglieder
a.
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei nicht voll geschäftsfähigen
Personen ist die Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten zwingend
notwendig. Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht
als Mitglieder aufgenommen.
b.
Die
Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
c.
Der Antrag
auf Mitgliedschaft ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Der Eintritt wird – falls der Vorstand nicht innerhalb von 10
Tagen nach Zugang des Antrags auf Mitgliedschaft diesen schriftlich ablehnt –
auch ohne schriftliche Bestätigung voll und uneingeschränkt zum nächsten
Monatsbeginn wirksam.
d.
Die
Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar und bedarf
keiner weiteren Begründung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Austritt
der Mitglieder
a.
Die
Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen nur zum Schluß eines
Kalenderjahres zulässig.
b.
Der
Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der
Kündigungsfrist (Absatz a) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an
ein Mitglied des Vorstandes notwendig.
§ 5 Ausschluß
der Mitglieder
a.
Die
Mitgliedschaft kann außer durch § 4 auch durch Ausschluß beendet werden.
b.
Der
Ausschluß aus dem Verein ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
zulässig.
c.
Über den
Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung des
Vereins. Dabei hat der Vorstand seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied
mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
d.
Eine
schriftlich eingehende Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der
Mitgliederversammlung, bei der über den Ausschluß entschieden wird, vorab zu
verlesen.
e.
Der
Ausschluß eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam. Sollte
das betroffene Mitglied bei der Beschlußfassung nicht anwesend sein, so ist ihm
der Beschluß durch den Vorstand unmittelbar schriftlich mitzuteilen.
f.
Der Ausschluß durch die Mitgliederversammlung ist nich
anfechtbar und schließt weitere Rechtsmittel aus.
§ 6 Streichung
der Mitgliedschaft
a.
Ein
Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein
aus.
b.
Die
Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit zwölf fortlaufenden Monatsbeiträgen
im Rückstand ist und wenn es, trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand,
nicht innerhalb von drei Monaten den offenstehenden Betrag voll entrichtet.
c.
In der
Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen
werden. Die Mahnung ist an die letzte, dem Verein bekannte Adresse zu senden.
Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn diese als unzustellbar zurückkommt.
d.
Die
Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstands, der dem
betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht werden muß.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
a.
Es ist ein
Mitgliedsbeitrag zu leisten.
b.
Die Höhe
der zu zahlenden Beträge bestimmt die jeweils gültige Beitragsordnung des TuS,
die bei jeder Mitgliederversammlung modifiziert und/oder erweitert werden kann.
c.
Der
Beitrag ist für das jeweilige Kalenderjahr im voraus zu zahlen. Mitglieder, die
während des Jahres in den Verein aufgenommen werden, haben für die anteiligen
Monate ihrer Mitgliedschaft die entsprechenden Beiträge im voraus zu leisten.
d.
Die
Beiträge sollen grundsätzlich bargeldlos mittels Bankeinzug- oder
Lastschriftverfahren einbehalten werden.
e.
Eine
Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 8 Organe
des Vereins
a.
Organe des
Vereins sind der Vorstand (§ 9 und § 10 dieser Satzung) und die
Mitgliederversammlung (§ 11 bis § 15 der Satzung).
b.
Auf
Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere unterstützende Organe (z.B.
Beirat, bestehend aus je einem Vertreter/in aller Abteilungen) konstituiert
werden. Dies gilt auch für den Fall, daß gesetzliche Änderungen oder Vorgaben
des Dachverbandes Rheinland e.V. eine Veränderung oder Erweiterung der Organe
des Vereins notwendig werden lassen.
c.
Die unter
Punkt b. genannten Hilfs- und Nebenorgane können ohne Änderung und/oder
Erweiterung der bestehenden Satzung konstituiert werden, soweit keine anderen
Belange eine solche notwendig machen.
§ 9 Vorstand
a.
Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem 2. Schriftführer, dem Kassenwart, dem 2. Kassenwart und dem
Jugendleiter. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine
Geschäftsordnung. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten
Vorstands im Amt.
b.
Im
Außenverhältnis (§ 26 BGB) wird der Vorstand nur durch den Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden repräsentiert. Der Vorsitzende und sein
Stellvertreter können den Verein alleine – mit Ausnahme der Beschränkungen in §
10 – vertreten.
c.
Der
Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren bestellt, wobei ein rollierendes Verfahren angewendet wird. Dieses
Verfahren wird erstmals im Jahr 1994 eingesetzt, so daß in der
Mitgliederversammlung 1994 nur der stellvertretende Vorsitzende, der 2.
Schriftführer, der 2. Kassenwart und der Jugendleiter neu gewählt werden. In
1995 sind dann der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der 1. Kassenwart
neu zu wählen.
d.
Das Amt
eines Mitglied des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
e.
Verschiedene
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 10 Beschränkung
der Vertretungsmacht des Vorstandes
a.
Die
Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung
und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleichen
Rechten sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000 (in
Worten: fünftausend) Deutsche Mark die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich
ist.
§ 11 Berufung
der Mitgliederversammlung
a.
Die
Mitgliederversammlung ist zu berufen
1.
wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung einer
Mitgliederversammlung von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird, jedoch mindestens
2.
jährlich
einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
3.
bei
Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen drei Monaten.
b.
Bei der
unter § 11 Absatz a. Nr. 2 einzuberufenden jährlichen Mitgliederversammlung hat
der Vorstand einen Jahresbericht und eine Kassenabrechnung vorzulegen und die
Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes im allgemeinen und beim
Kassenwart im besonderen Beschluß zu fassen.
§ 12 Form der Einberufung zur Mitgliederversammlung
a.
Die
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, auch durch Veröffentlichung
im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Mayen-Land, unter Einhaltung
einer Frist von einer Woche zu berufen.
b.
Die Berufung
der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung – die Tagesordnung –
bezeichnen.
c.
Die Frist
beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte
Mitgliederanschrift oder durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt
der Verbandsgemeinde Mayen-Land.
§ 13 Beschlußfähigkeit
der Mitgliederversammlung
a.
Beschlußfähig
ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
b.
Zur
Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit
von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.
c.
Ist eine
zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene
Mitgliederversammlung nach Absatz b nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von
vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der
selben Tagesordnung einzuberufen.
Die
weitere Versammlung darf frühestens sechs Wochen nach dem ersten
Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens drei Monate nach diesem
Zeitpunkt zu erfolgen.
d.
Die Einladung zu der
weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit
(Absatz e) zu enthalten.
e.
Die neue
Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder
beschlußfähig.
§ 14 Beschlußfassung
der Mitgliederversammlung
a.
Es wird
durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist
schriftlich und geheim abzustimmen.
b.
Bei der
Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
c.
Zu einem
Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, sit eine Mehrheit von drei Vierteln
der erschienenen Mitglieder erforderlich.
d.
Zur
Beschlußfassung über die Auflösung des
Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
§ 15 Beurkundung
der Beschlüsse
a.
Über die
in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.
b.
Die
Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Waren
mehrere Vorsitzende tätig, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter das
ganze Protokoll.
c.
Jedes
Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
§ 16 Auflösung
des Vereins
a.
Der Verein
kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (vgl. § 14 Abs. d. der Satzung)
aufgelöst werden.
b.
Die
Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
c.
Bei
Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des TuS Langenfeld e.V. an die
Gemeinde Langenfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat. Hierzu muß jedoch zuvor die schriftliche Einwilligung
des zuständigen Finanzamtes vorliegen.
Langenfeld,
den 04. Dezember 1993
Gez.
Der Vorstand des TuS Langenfeld e.V.
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