Satzung

§ 1      Name und Sitz

a.      Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Langenfeld“. Der Kurzname „TuS Langenfeld“ ist als Synonym ebenfalls gültig.

b.      Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

c.      Der Verein hat seinen Sitz in Langenfeld.

§ 2      Zweck des Vereins

a.      Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung aller Sportarten und die Geselligkeit.

b.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, wobei der Satzungszweck insbesondere durch die Förderung und Ausübung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht wird.

c.      Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke.

d.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

e.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3      Eintritt der Mitglieder

a.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen ist die Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten zwingend notwendig. Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

b.      Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

c.      Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird – falls der Vorstand nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang des Antrags auf Mitgliedschaft diesen schriftlich ablehnt – auch ohne schriftliche Bestätigung voll und uneingeschränkt zum nächsten Monatsbeginn wirksam.

d.      Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar und bedarf keiner weiteren Begründung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4      Austritt der Mitglieder

a.      Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.

b.      Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz a) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes notwendig.

§ 5      Ausschluß der Mitglieder

a.      Die Mitgliedschaft kann außer durch § 4 auch durch Ausschluß beendet werden.

b.      Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.

c.      Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung des Vereins. Dabei hat der Vorstand seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

d.      Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Mitgliederversammlung, bei der über den Ausschluß entschieden wird, vorab zu verlesen.

e.      Der Ausschluß eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam. Sollte das betroffene Mitglied bei der Beschlußfassung nicht anwesend sein, so ist ihm der Beschluß durch den Vorstand unmittelbar schriftlich mitzuteilen.

f.        Der Ausschluß durch die Mitgliederversammlung ist nich anfechtbar und schließt weitere Rechtsmittel aus.

§ 6      Streichung der Mitgliedschaft

a.      Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

b.      Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit zwölf fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und wenn es, trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand, nicht innerhalb von drei Monaten den offenstehenden Betrag voll entrichtet.

c.      In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist an die letzte, dem Verein bekannte Adresse zu senden. Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn diese als unzustellbar zurückkommt.

d.      Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht werden muß.

§ 7      Mitgliedsbeitrag

a.      Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

b.      Die Höhe der zu zahlenden Beträge bestimmt die jeweils gültige Beitragsordnung des TuS, die bei jeder Mitgliederversammlung modifiziert und/oder erweitert werden kann.

c.      Der Beitrag ist für das jeweilige Kalenderjahr im voraus zu zahlen. Mitglieder, die während des Jahres in den Verein aufgenommen werden, haben für die anteiligen Monate ihrer Mitgliedschaft die entsprechenden Beiträge im voraus zu leisten.

d.      Die Beiträge sollen grundsätzlich bargeldlos mittels Bankeinzug- oder Lastschriftverfahren einbehalten werden.

e.      Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 8      Organe des Vereins

a.      Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 9 und § 10 dieser Satzung) und die Mitgliederversammlung (§ 11 bis § 15 der Satzung).

b.      Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere unterstützende Organe (z.B. Beirat, bestehend aus je einem Vertreter/in aller Abteilungen) konstituiert werden. Dies gilt auch für den Fall, daß gesetzliche Änderungen oder Vorgaben des Dachverbandes Rheinland e.V. eine Veränderung oder Erweiterung der Organe des Vereins notwendig werden lassen.

c.      Die unter Punkt b. genannten Hilfs- und Nebenorgane können ohne Änderung und/oder Erweiterung der bestehenden Satzung konstituiert werden, soweit keine anderen Belange eine solche notwendig machen.

§ 9      Vorstand

a.      Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem 2. Schriftführer, dem Kassenwart, dem 2. Kassenwart und dem Jugendleiter. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

b.      Im Außenverhältnis (§ 26 BGB) wird der Vorstand nur durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden repräsentiert. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können den Verein alleine – mit Ausnahme der Beschränkungen in § 10 – vertreten.

c.      Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt, wobei ein rollierendes Verfahren angewendet wird. Dieses Verfahren wird erstmals im Jahr 1994 eingesetzt, so daß in der Mitgliederversammlung 1994 nur der stellvertretende Vorsitzende, der 2. Schriftführer, der 2. Kassenwart und der Jugendleiter neu gewählt werden. In 1995 sind dann der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der 1. Kassenwart neu zu wählen.

d.      Das Amt eines Mitglied des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

e.      Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 10    Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

a.      Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleichen Rechten sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000 (in Worten: fünftausend) Deutsche Mark die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 11    Berufung der Mitgliederversammlung

a.      Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

1.      wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung einer Mitgliederversammlung von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird, jedoch mindestens

2.      jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,

3.      bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen drei Monaten.

b.      Bei der unter § 11 Absatz a. Nr. 2 einzuberufenden jährlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine Kassenabrechnung vorzulegen und die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes im allgemeinen und beim Kassenwart im besonderen Beschluß zu fassen.

§ 12 Form der Einberufung zur Mitgliederversammlung

a.      Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, auch durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Mayen-Land, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche zu berufen.

b.      Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung – die Tagesordnung – bezeichnen.

c.      Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Mayen-Land.

§ 13    Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung

a.      Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

b.      Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.

c.      Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz b nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen.

Die weitere Versammlung darf frühestens sechs Wochen nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

d.      Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit (Absatz e) zu enthalten.

e.      Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.

§ 14    Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

a.      Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

b.      Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

c.      Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, sit eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

d.      Zur Beschlußfassung  über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 15    Beurkundung der Beschlüsse

a.      Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.

b.      Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Waren mehrere Vorsitzende tätig, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter das ganze Protokoll.

c.      Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

§ 16    Auflösung des Vereins

a.      Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (vgl. § 14 Abs. d. der Satzung) aufgelöst werden.

b.      Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

c.      Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des TuS Langenfeld e.V. an die Gemeinde Langenfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Hierzu muß jedoch zuvor die schriftliche Einwilligung des zuständigen Finanzamtes vorliegen.

 

Langenfeld, den 04. Dezember 1993

 

Gez.

Der Vorstand des TuS Langenfeld e.V.